Steuerliche Bewertungen
Das Finanzamt hat oft eine eigene Vorstellung davon, wieviel eine Immobilie wert ist. Da auf Basis dieser Werte die Höhe der Steuern festgesetzt werden, lohnt sich sehr häufig, eigene Steuerwerte für Immobilien vorzulegen. Nur so stellen Sie sicher, dass wertmindernde Umstände und Besonderheiten berücksichtigt werden.
Bei Eigentumsübertrag (z.B. bei Betriebsaufgabe, Erbschaft, Schenkung) oder teilweise privater Nutzung von im Betriebsvermögen befindlicher Immobilien fallen ggf. Steuern an. Steuerrelevant ist auch die Wertaufteilung zwischen Grundstück und Gebäude als Abschreibungsgrundlage.
Das Finanzamt setzt – natürlich zugunsten der öffentlichen Hand – häufig nichtzutreffende Verkehrswerte für Immobilien an.
Bemessungsgrundlage für die Finanzbehörden ist der Bedarfswert nach dem Bewertungsgesetz (BewG). Das BewG schreibt der Finanzverwaltung jedoch ein stark pauschalisiertes und schematisiertes Bewertungsverfahren vor, welches nicht alle wichtigen und wertrelevanten Umstände berücksichtigt. Eine Besichtigung durch die Behörden erfolgt regelmäßig nicht. Das führt dazu, dass evtl. wertmindernde Umstände wie beispielsweise der Gebäudezustand, die durchschnittliche oder einfache Bauqualität des Gebäudes, vertragliche und bauliche Einschränkungen oder Belastungen, aber auch weitere relevante Umstände, wie z.B. häufige Mieterwechsel und daraus resultierende Leerstände nicht ausreichend berücksichtigt werden.
Diese Schieflage der amtsseitig angesetzten Werte kann korrigiert werden: Für den Steuerschuldner besteht gem. § 198 BewG die Möglichkeit, einen evtl. niedrigeren Wert mittels eines Verkehrswertgutachtens nachzuweisen und somit einen ggf. erheblich niedrigeren Verkehrswert gegenüber dem Finanzamt belegen.
Die Kosten des Gutachtens können von der steuerlichen Bemessungsgrundlage abgezogen werden.